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612.0 FHG CH-AR

Art. 29 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung

III. Rechnungslegung
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Art. 29 FHG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer und stellt diese den Investitionseinnahmen gegenüber.

2. Regierungsrat und Gemeinderat bestimmen, ab welcher Investitionshöhe eine Bilanzierung als Verwaltungsvermögen erfolgt.

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