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612.0 FHG CH-AR

Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung

III. Rechnungslegung
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Art. 28 FHG · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode. Auf der ersten Stufe wird das ordentliche und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis ermittelt. Der Aufwand- oder Ertragsüberschuss verändert das Eigenkapital.

2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Als ausserordentlich gelten zudem alle Veränderungen der Reserven.

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