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612.0 FHG CH-AR

Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Jahresrechnung

III. Rechnungslegung
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Art. 27 FHG · Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung umfasst

a) die Erfolgsrechnung;

b) die Investitionsrechnung;

c) die Geldflussrechnung;

d) die Bilanz;

e) den Anhang.

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