612.0
FHG
CH-AR
Art. 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze
III. Rechnungslegung
Art. 26 FHG · Grundsätze
1. Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden.
2. Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
3. Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.