Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.0 FHG CH-AR

Art. 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze

III. Rechnungslegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 FHG · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden.

2. Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

3. Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.

← Art. 25 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 27 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →