Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Internes Kontrollsystem
Art. 25 FHG · Internes Kontrollsystem
1. Das Interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen mit dem Ziel
a) das Vermögen zu schützen;
b) die rechtmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen;
c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Das Interne Kontrollsystem hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen
a) es beruht auf einer aktuellen Risikoanalyse;
b) die Zuständigkeiten und die Verantwortung bezüglich der Kontrollen sind geregelt;
c) die Kontrolltätigkeiten, die Ergebnisse sowie die Korrekturmassnahmen bei festgestellten Fehlern sind dokumentiert.
3. Die Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems berücksichtigt das Verhältnis von Kosten und Nutzen.