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612.0 FHG CH-AR

Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 24 FHG · Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene

1. Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbesondere für ein angemessenes Controlling.

2. Regierungsrat und Gemeinderat entscheiden über

a) Verpflichtungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen;

b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind;

c) die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen;

d) die Aufnahme von Mitteln, die der Finanzierung dienen;

e) die Organisation des Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung.

3. Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für

a) die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte;

b) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten;

c) die Einhaltung der Voranschlags- und Verpflichtungskredite;

d) die Führung eines zweckdienlichen Internen Kontrollsystems (IKS);

e) den Nachweis der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.

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