612.0
FHG
CH-AR
Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzstatistik
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 23 FHG · Finanzstatistik
1. Mit der Jahresrechnung wird ein finanzstatistischer Ausweis in funktionaler Gliederung erstellt, welcher auch einen Zeitreihenvergleich umfasst.
2. Diese Statistik ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinwesen.