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612.0 FHG CH-AR

Art. 22 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beurteilung der Finanzlage

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 22 FHG · Beurteilung der Finanzlage

1. Regierungsrat und Gemeinderat legen finanzpolitische Zielgrössen für die Beurteilung der Finanzlage und eine gesunde Entwicklung des Haushaltes fest.

2. Für diese Beurteilung der Finanzlage sind massgebend

a) Nettoverschuldungsquotient;

b) Selbstfinanzierungsgrad;

c) Zinsbelastungsanteil.

3. Zusätzlich auszuweisen sind

a) Nettovermögen oder -schuld in Franken pro Einwohner;

b) Selbstfinanzierungsanteil;

c) Kapitaldienstanteil;

d) Bruttoverschuldungsanteil;

e) Investitionsanteil.

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