612.0
FHG
CH-AR
Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Berichterstattung
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 21 FHG · Berichterstattung
1. Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält
a) den Finanzkommentar der Exekutive;
b) die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr;
c) gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung;
d) den Prüfbericht des Revisionsorgans;
e) Zusatzinformationen nach Bedarf.