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612.0 FHG CH-AR

Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Berichterstattung

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 21 FHG · Berichterstattung

1. Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält

a) den Finanzkommentar der Exekutive;

b) die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr;

c) gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung;

d) den Prüfbericht des Revisionsorgans;

e) Zusatzinformationen nach Bedarf.

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