612.0
FHG
CH-AR
Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 2 FHG · Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung
1. Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. Sie darf nicht mit einem Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn ein Bilanzfehlbetrag besteht.
2. Bilanzfehlbeträge sind innert längstens sieben Jahren abzutragen. Die Abtragung ist im Aufgaben- und Finanzplan vorzusehen und im Voranschlag auszuweisen.
3. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Voranschlag mindestens 100 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient mehr als 200 Prozent beträgt.