612.0
FHG
CH-AR
Art. 19 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - c) Verfahren
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 19 FHG · c) Verfahren
1. Dem zuständigen Organ ist für jeden Verpflichtungskredit eine separate Vorlage mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, der auch die durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten aufzeigt.
2. Über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites ist eine Kontrolle zu führen, aus der hervorgeht, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen.
3. Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Über das Ergebnis ist das zuständige Organ zu informieren.