612.0
FHG
CH-AR
Art. 18 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - b) Erhöhung des Verpflichtungskredites
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 18 FHG · b) Erhöhung des Verpflichtungskredites
1. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Dieser ist hinsichtlich der Finanzkompetenz als selbständiger Ausgabenbeschluss zu behandeln.
2. Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, können Regierungsrat und Gemeinderat unmittelbar dessen Fortsetzung beschliessen. Parlament und Öffentlichkeit sind über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten.