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612.0 FHG CH-AR

Art. 16 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Globalkredit mit Leistungsauftrag

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 16 FHG · Globalkredit mit Leistungsauftrag

1. Für geeignete Organisationseinheiten kann ein Globalkredit mit Leistungsauftrag bewilligt werden. Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

2. Für die Genehmigung von Globalkredit und Leistungsauftrag ist das Voranschlagsorgan zuständig. Es können keine Nachträge genehmigt werden.

3. Ein Ertragsüberschuss kann bis zur Hälfte für neue Rücklagen verwendet werden, sofern im Leistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Aufwandüberschuss ist mit Rücklagen zu decken. Ungedeckte Aufwandüberschüsse werden über die Erfolgsrechnung des Gemeinwesens ausgeglichen.

4. Mit der Jahresrechnung ist ein finanzstatistischer Ausweis nach Artengliederung vorzulegen.

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