612.0
FHG
CH-AR
Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - c) Nachtragskredite
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 14 FHG · c) Nachtragskredite
1. Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das ordentliche Voranschlagsorgan.
2. Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vorgesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitungen.