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612.0 FHG CH-AR

Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - c) Nachtragskredite

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 14 FHG · c) Nachtragskredite

1. Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das ordentliche Voranschlagsorgan.

2. Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vorgesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitungen.

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