612.0
FHG
CH-AR
Art. 13 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - b) Sperrung
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 13 FHG · b) Sperrung
1. Für voraussehbare Ausgaben, für welche bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die Rechtsgrundlage oder der Verpflichtungskredit noch ausstehen, sind die Voranschlagskredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflichtungskredit rechtmässig bewilligt ist.