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612.0 FHG CH-AR

Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Voranschlagskredit a) Wirkung

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 12 FHG · Voranschlagskredit a) Wirkung

1. Der Voranschlagskredit ermächtigt dazu, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Bis der Voranschlag genehmigt wird, sind der Regierungsrat, der Gemeinderat und die Gerichte ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

3. Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

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