612.0
FHG
CH-AR
Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Voranschlag
II. Haushaltsteuerung und Kredite
Art. 11 FHG · Voranschlag
1. Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Gemeinwesens und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2. Leitende Grundsätze für die Erstellung des Voranschlages sind Spezifikation, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Bruttodarstellung.
3. Der Voranschlag enthält namentlich
a) die allgemeinen Erläuterungen;
b) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung;
c) den Anhang mit einer Darlegung der Grundlagen des Voranschlages, den Erläuterungen neuer Positionen und wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie mit Informationen zur Finanzierung und über die Verwendung der laufenden Verpflichtungskredite.