Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben- und Finanzplan
Art. 10 FHG · Aufgaben- und Finanzplan
1. Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b) eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen;
c) eine Übersicht über die geplanten Investitionen;
d) die Planrechnungen und den Plangeldfluss;
e) den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten;
f) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
3. Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.