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612.0 FHG CH-AR

Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben- und Finanzplan

II. Haushaltsteuerung und Kredite
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Art. 10 FHG · Aufgaben- und Finanzplan

1. Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.

2. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich

a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;

b) eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen;

c) eine Übersicht über die geplanten Investitionen;

d) die Planrechnungen und den Plangeldfluss;

e) den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten;

f) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen.

3. Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

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