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612.0 FHG CH-AR

Art. 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck und Geltungsbereich

I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
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Art. 1 FHG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Steuerung, den Vollzug und die Kontrolle des Finanzhaushaltes von Kanton und Gemeinden.

2. Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen sowie für die unselbständigen Anstalten und für die Gerichte. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle.

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