Art. 8 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereiaufsicht
Art. 8 Fischereiverordnung · Fischereiaufsicht
1. Der Regierungsrat ernennt einen Fischereiaufseher. Diesem obliegt die Aufsicht über die Gewässer und der Vollzug von Aufträgen und Weisungen der Fischereiverwaltung.
2. Weitere Aufsichtsorgane sind die Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseher und die Polizeibeamten.
3. Die Organe der Fischereiaufsicht überwachen die Befolgung der eidgenössischen und kantonalen Fischereivorschriften. Sie treffen Massnahmen, die zur Feststellung eines Täters dienlich sind und bringen Fehlbare zur Anzeige. Sie sind berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, den Inhalt von Gefässen und Transportmitteln zu untersuchen sowie unerlaubte oder unrechtmässig verwendete Fanggeräte und gefreveltes Gut sicherzustellen.
4. Verzeigungen von Organen der Fischereiaufsicht gegen die Fischereivorschriften sind Polizeirapporten gleichgestellt.