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527.2 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen

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Art. 7 Fischereiverordnung · Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen

1. Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlassen.

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