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527.2 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Grenzgewässer

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Art. 6 Fischereiverordnung · Grenzgewässer

1. Die Fischerei in den Grenzgewässern wird vom Regierungsrat mit den Nachbarkantonen durch Übereinkünfte geregelt, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen können.

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