527.2
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Grenzgewässer
Art. 6 Fischereiverordnung · Grenzgewässer
1. Die Fischerei in den Grenzgewässern wird vom Regierungsrat mit den Nachbarkantonen durch Übereinkünfte geregelt, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen können.