527.2
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Uferbegehungsrecht
Art. 5 Fischereiverordnung · Uferbegehungsrecht
1. Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten.