Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Uferbegehungsrecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Fischereiverordnung · Uferbegehungsrecht

1. Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten.

← Art. 4 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 6 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →