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527.2 CH-AR

Art. 44 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Inkrafttreten

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Art. 44 Fischereiverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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