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527.2 CH-AR

Art. 43 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Aufgehobenes Recht

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Art. 43 Fischereiverordnung · Aufgehobenes Recht

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Fischerei vom 15. November 1920, das Reglement betreffend Verpachtung der Fischereigewässer vom 9. Juni 1896 und das Reglement über die Abgabe von Fischereitageskarten vom 1. März 1966.

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