527.2
CH-AR
Art. 42 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Übergangsbestimmung
Art. 42 Fischereiverordnung · Übergangsbestimmung
1. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge werden auf Ende der Fangsaison 1980 aufgelöst.
2. Bei der Neuvergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für die nächste Pachtperiode den Vorrang.