527.2
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereirecht
Art. 4 Fischereiverordnung · Fischereirecht
1. Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nutzungsrechte durch Konzession begründet werden.