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527.2 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereirecht

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Art. 4 Fischereiverordnung · Fischereirecht

1. Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nutzungsrechte durch Konzession begründet werden.

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