Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 39 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Strafbestimmung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Fischereiverordnung · Strafbestimmung

1. Wer dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird - sofern er nicht gegen Bundesrecht verstossen hat - mit Busse bestraft.

← Art. 38 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 40 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →