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527.2 CH-AR

Art. 38 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Beschlagnahme und Einziehung

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Art. 38 Fischereiverordnung · Beschlagnahme und Einziehung

1. Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten verbotenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich beschlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.

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