527.2
CH-AR
Art. 38 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Beschlagnahme und Einziehung
Art. 38 Fischereiverordnung · Beschlagnahme und Einziehung
1. Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten verbotenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich beschlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.