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527.2 CH-AR

Art. 37 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Besatz und Fangstatistik

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Art. 37 Fischereiverordnung · Besatz und Fangstatistik

1. Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu führen.

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