527.2
CH-AR
Art. 37 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Besatz und Fangstatistik
Art. 37 Fischereiverordnung · Besatz und Fangstatistik
1. Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu führen.