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527.2 CH-AR

Art. 36 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Technische Eingriffe

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Art. 36 Fischereiverordnung · Technische Eingriffe

1. Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasserläufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fischereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen Massnahmen vorzuschreiben.

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