527.2
CH-AR
Art. 36 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Technische Eingriffe
Art. 36 Fischereiverordnung · Technische Eingriffe
1. Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasserläufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fischereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen Massnahmen vorzuschreiben.