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527.2 CH-AR

Art. 35 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Beiträge

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Art. 35 Fischereiverordnung · d) Beiträge

1. Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der Bund die gleichen Leistungen erbringt.

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