527.2
CH-AR
Art. 35 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Beiträge
Art. 35 Fischereiverordnung · d) Beiträge
1. Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der Bund die gleichen Leistungen erbringt.