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527.2 CH-AR

Art. 34 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - c) Fischereifonds

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Art. 34 Fischereiverordnung · c) Fischereifonds

1. Für besondere Massnahmen im Interesse der Fischerei sowie zur teilweisen Deckung von aussergewöhnlichen Schäden im Fischbestand ist vom Revierpächter ein jährlicher Zuschlag zum Pachtzins zu entrichten und in einem Fonds zu verwalten. Die Höhe des Zuschlages wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgesetzt und darf nicht mehr als 10 % des Pachtzinses betragen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds.

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