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527.2 CH-AR

Art. 33 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - b) Besatzwirtschaft

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Art. 33 Fischereiverordnung · b) Besatzwirtschaft

1. Zur Beschaffung geeigneten Besatzmaterials kann sich der Regierungsrat an Fischzuchtanlagen beteiligen. Er kann Pachtgewässer für die Aufzucht beanspruchen und die Fischereiverwaltung mit dem Betrieb und Unterhalt solcher Aufzuchtgewässer beauftragen.

2. Mit Zustimmung der Fischereiverwaltung können die Pächter in ihren Revieren Aufzuchtgewässer unterhalten.

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