527.2
CH-AR
Art. 32 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Förderung der Fischerei a) Fischeinsatz
Art. 32 Fischereiverordnung · Förderung der Fischerei a) Fischeinsatz
1. Der Fischbestand in den Pachtgewässern ist mittels Pflichteinsatzes stets auf einem guten Stand zu halten. Diese Mindesteinsätze werden von der Fischereiverwaltung festgesetzt.
2. Als Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; der Einsatz anderer Fischarten bedarf der Zustimmung der Fischereiverwaltung.