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527.2 CH-AR

Art. 30 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Fischschädliche Tiere

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Art. 30 Fischereiverordnung · d) Fischschädliche Tiere

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann geeignete Personen mit dem Abschuss fischschädlicher Tiere beauftragen.

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