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527.2 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Zuständigkeit

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Art. 3 Fischereiverordnung · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese Funktion über das Departement Bau und Volkswirtschaft aus.

2. Das Amt für Umwelt wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Verwaltung der Gewässer.

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