527.2
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Zuständigkeit
Art. 3 Fischereiverordnung · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese Funktion über das Departement Bau und Volkswirtschaft aus.
2. Das Amt für Umwelt wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Verwaltung der Gewässer.