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527.2 CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - c) ZeitIiche Beschränkungen

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Art. 29 Fischereiverordnung · c) ZeitIiche Beschränkungen

1. Der Fischfang ist zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen sowie während der Schonzeit verboten.

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