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527.2 CH-AR

Art. 26 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischfang

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Art. 26 Fischereiverordnung · Fischfang

1. Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden.

2. Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Fangmethoden zulassen, namentlich für die Besatzwirtschaft, Bestandesregulierungen, Schutz gefährdeter Bestände, Bestandeskontrollen usw.

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