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527.2 CH-AR

Art. 25 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - g) Erlöschen

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Art. 25 Fischereiverordnung · g) Erlöschen

1. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Entzug der Fischereibewilligung oder mit dem Tod des Pächters.

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