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527.2 CH-AR

Art. 24 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - f) Rücktritt

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Art. 24 Fischereiverordnung · f) Rücktritt

1. Der Pächter kann das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres kündigen, wenn die Ausübung der Fischerei durch bauliche Massnahmen oder höhere Gewalt wesentlich beeinträchtigt wird.

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