Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 23 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - e) Übertragung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Fischereiverordnung · e) Übertragung

1. Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fischereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidität und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag erloschen ist.

← Art. 22 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 24 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →