527.2
CH-AR
Art. 23 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - e) Übertragung
Art. 23 Fischereiverordnung · e) Übertragung
1. Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fischereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidität und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag erloschen ist.