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527.2 CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - d) Freie Bewerbung

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Art. 22 Fischereiverordnung · d) Freie Bewerbung

1. Neu zu verpachtende Reviere werden zur freien Bewerbung öffentlich bekanntgegeben. Die Vergebung der Pacht erfolgt nur, wenn die persönlichen Erfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind.

2. Die Fischereipachten werden nach folgender Prioritätenordnung vergeben

a) In erster Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die seit mindestens sechs Jahren im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft sind;

b) in zweiter Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die in der Schweiz wohnhaft sind.

3. Liegen innerhalb einer Prioritätsstufe für das gleiche Revier mehrere Anmeldungen vor, entscheidet das Los.

4. Bei ungenügender Nachfrage entscheidet die Fischereiverwaltung über die Bewirtschaftung der nicht verpachteten Reviere.

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