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527.2 CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - c) Bisherige Pächter

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Art. 21 Fischereiverordnung · c) Bisherige Pächter

1. Bei der Vergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für eine zweite Pachtperiode den Vorrang, sofern sie ihr Revier in der abgelaufenen Pachtperiode gut bewirtschaftet und auch sonst zu keinen namhaften Beanstandungen Anlass gegeben haben.

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