527.2
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - b) Pachtzins
Art. 20 Fischereiverordnung · b) Pachtzins
1. Der Regierungsrat setzt auf den Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinse unter Berücksichtigung des Ertragswertes, der Grösse, Wasserführung und Begehbarkeit fest.
2. Für nicht im Kanton wohnhafte Personen erhöht sich der Pachtzins um 50 %.
3. Der Pachtzins ist jeweils am 1. März fällig und innert Monatsfrist zu entrichten.
4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, den Pachtzins bei schwerer Schädigung des Fischbestandes ganz oder teilweise zu erlassen.