527.2
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereiregal
Art. 2 Fischereiverordnung · Fischereiregal
1. Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.