Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Fischereiregal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Fischereiverordnung · Fischereiregal

1. Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.

← Art. 1 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 3 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →