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527.2 CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Verpachtung a) Pachtdauer

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Art. 19 Fischereiverordnung · Verpachtung a) Pachtdauer

1. Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.

2. Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

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