527.2
CH-AR
Art. 19 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Verpachtung a) Pachtdauer
Art. 19 Fischereiverordnung · Verpachtung a) Pachtdauer
1. Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.
2. Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.