527.2
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - h) Vorweisungspflicht
Art. 18 Fischereiverordnung · h) Vorweisungspflicht
1. Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem persönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.