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527.2 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - h) Vorweisungspflicht

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Art. 18 Fischereiverordnung · h) Vorweisungspflicht

1. Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem persönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.

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