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527.2 CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - g) Erteilung und Entzug

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Art. 17 Fischereiverordnung · g) Erteilung und Entzug

1. Über die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug von Pächter-, Jahres- und Tageskarten entscheidet die Fischereiverwaltung.

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