527.2
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - f) Entzugsgründe
Art. 16 Fischereiverordnung · f) Entzugsgründe
1. Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn
a) die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind,
b) die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind,
c) er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.