Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
527.2 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - f) Entzugsgründe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Fischereiverordnung · f) Entzugsgründe

1. Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn

a) die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind,

b) die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind,

c) er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.

← Art. 15 Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) - Geltungsbereich Art. 17 Fischereiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →